AutoBank AG stellt Bilanzierung auf Abbau
(Wien) Die Autobank Aktiengesellschaft (AutoBank AG) hat auf einer außerordentlichen Hauptversammlung am 29. Jänner 2021 den Beschluss für den geordneten Abbau der Bankgeschäfte und die anschließende Zurücklegung der Konzession gemäß § 7 Abs. 3 BWG gefasst. „Auf Grund dieses Beschlusses wurde die Bilanzierungsmethode geändert. Die nunmehrige Bilanzierung ist eine Abkehr von der Prämisse der Unternehmensfortführung“, erklärt Markus Beuchert, Finanzvorstand der AutoBank AG. Hierdurch werden gewisse Kosten, die mit dem Abbau der Bankgeschäfte zusammenhängen, schon vorausschauend, für die kommenden Jahre, bevorsorgt. „Wir haben uns daher, in Abstimmung mit dem Abschlussprüfer, dazu entschlossen, die Kosten der zu erwartenden Abschläge aus dem Abbau des Aktivgeschäfts bereits im Jahresabschluss 2020 zu berücksichtigen.“
Für das Geschäftsjahr 2020 ist somit ein negatives Jahresergebnis von EUR 9,7 Mio. zu erwarten. Wie bereits im Jänner avisiert, kommt es durch die zusätzliche Bevorsorgung im Abbau zu einer weiteren Schmälerung der Eigenkapitalbasis und damit auch zur Unterschreitung der regulatorischen Kernkapitalquote und harten Kernkapitalquote. Die dafür notwendigen gesetzlichen Informationen wurden heute bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) eingebracht. Der endgültige Jahresabschluss wird in den kommenden Wochen fertiggestellt und soll im Zuge der Hauptversammlung im Oktober 2021 festgestellt werden.
„Im Zuge des Abbaus ist ab dem zweiten Halbjahr 2021 die sukzessive Rückzahlung der Kundeneinlagen bei der AutoBank AG geplant. Daher werden ab 1. Juli auch keine weiteren Einzahlungen auf bestehende Einlagekonten (Onlinesparen – täglich fällig und Festgeld) mehr angenommen. Ein entsprechender Kommunikationsplan ist erstellt und ein Informationsschreiben an unsere Kunden wird in den nächsten Tagen versandt“, erklärt Gerhard Dangel, Vorstand der AutoBank AG.
Die im Sommer 2020 eingebrachten Anzeigen gegen den Vorstand der AutoBank AG wurden zurückgelegt. Nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft hat sich kein Anfangsverdacht ergeben, weshalb in diesem Zusammenhang nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.